MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV Art. 1Überwachung
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung überwachen können.