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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 1Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

1.

Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

2.

Sind derartige Gegenstände oder Stoffe frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.