MontanMitbestGErgG · Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie MontanMitbestGErgG Art. 23 Art 3 Übergangs- und Schlußvorschriften In forceOfficial text Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 22 Contents