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MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

MOG Art. 39Gewährung von Ausgleichsbeträgen

Abschnitt 8 Erweiterung der Gemeinschaft

In forceOfficial text

Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt werden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt.