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MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

MOG Art. 34eVerarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen

Abschnitt 6 Datenschutz

In forceOfficial text

Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. Die Marktordnungsstelle oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verarbeitet die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. § 34d gilt entsprechend.