MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
MOG Art. 34bVerarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde
Abschnitt 6 Datenschutz
Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.