Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ModistAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin

ModistAusbV Art. 2Ausbildungsdauer

In forceOfficial text

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.