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ModellBTechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

ModellBTechAusbV Art. 11Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion

In forceOfficial text

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I

25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II

30 Prozent,

3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion

20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Fertigung

15 Prozent,

5 .Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.