Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MntZollDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV Art. 21Ausbildungsakte

Abschnitt 3 Ausbildungsordnung

In forceOfficial text

(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Ausbildungsakte.

(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen 1.

eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,

2.

Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

3.

Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen über die Ergebnisse der Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs (§ 29 Absatz 1),

4.

die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 1),

5.

Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 2 Satz 1) und

6.

eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung (§ 31 Absatz 3).