Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MntZollDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV Art. 17gEinstellung und gesundheitliche Eignung

Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

In forceOfficial text

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1.

erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,

2.

die erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig vorgelegt hat und

3.

die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.

(2) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Einstellungsbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.

(3) Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. § 17d Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.