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MntDAIVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

MntDAIVVDV Art. 3Dienstbehörden, Dienstaufsicht

Abschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

(1) Das Bundesverwaltungsamt ist Ausbildungsbehörde.

(2) Während der berufspraktischen Ausbildung außerhalb des Bundesverwaltungsamts (§ 7) unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesverwaltungsamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.