MMilchPulvV · Verordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver
MMilchPulvV Art. 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.