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MittelweserG · Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

MittelweserG Art. 7

I. Enteignung mit Landentschädigungsplan

In forceOfficial text

(1) Auszüge aus dem Landentschädigungsplan nebst Beilagen sind in den durch die Enteignung betroffenen Gemeinden zwei Wochen lang von der Enteignungsbehörde zur Einsicht der Beteiligten auszulegen.

(2) Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Bis zu einer Woche nach Ablauf der Auslegungszeit kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Landentschädigungsplan erheben.

(4) Die Bekanntmachung hat die Stelle zu bezeichnen, bei der die Einwendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind.