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MitbestG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

MitbestG Art. 8

Erster Unterabschnitt Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner

In forceOfficial text

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt.

(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.