MitbestG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
MitbestG Art. 28Beschlußfähigkeit
Dritter Abschnitt Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.