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MitbestG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

MitbestG Art. 26Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung

Dritter Abschnitt Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats

In forceOfficial text

Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.