MitÜbermitV · Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen MitÜbermitV Art. 4Nicht mehr anzuwendende Vorschriften In forceOfficial text § 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden. ← Previous · Art. 3 Contents Art. 5 · Next →