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MISSAufstV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

MISSAufstV Art. 8Modul der Vertiefungsrichtung

Abschnitt 2 Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

In forceOfficial text

(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.

(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.

(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.