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MilzbRbV · Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

MilzbRbV Art. 1

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

In forceOfficial text

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1.

Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;

2.

Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt;

3.

Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;

4.

Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.