MilSeelsG · Gesetz über die Militärseelsorge
MilSeelsG Art. 2
Auf die katholischen Militärgeistlichen sind die beamtenrechtlichen Bestimmungen des in Artikel 1 genannten Vertrags sinngemäß anzuwenden.
MilSeelsG · Gesetz über die Militärseelsorge
Auf die katholischen Militärgeistlichen sind die beamtenrechtlichen Bestimmungen des in Artikel 1 genannten Vertrags sinngemäß anzuwenden.