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MilchPQV · Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

MilchPQV Art. 65Länderzuständigkeiten

Abschnitt 10 Länderzuständigkeiten und Länderbefugnisse

In forceOfficial text

Die Länder sind zuständig für 1.

die Durchführung dieser Verordnung,

2.

die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und

3.

die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.