Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MilchPQV · Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

MilchPQV Art. 52Allgemeine Anforderungen

Unterabschnitt 2 Anforderungen an die Kennzeichnung

In forceOfficial text

Ein Milcherzeugnis der Anlage 8 ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der jeweiligen Milcherzeugnisgruppe zu kennzeichnen. Sofern ein Milcherzeugnis einer der in der Anlage 8 festgelegten Standardsorten entspricht, kann es anstelle der Angabe der Milcherzeugnisgruppe oder zusätzlich zu dieser mit der Standardsorte gekennzeichnet werden.