MilchPQV · Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
MilchPQV Art. 23Übertragung von Prüfaufgaben
Unterabschnitt 3 Genehmigung zur Herstellung und Kontrolle bezüglich Markenbutter
(1) Die Prüfstelle kann 1.
die Durchführung der Prüfung einer sachverständigen Milchuntersuchungsanstalt als Prüfstelle übertragen und
2.
eine andere Stelle mit einzelnen Aufgaben der Prüfstelle beauftragen (beauftragte Stelle).
(2) Die Angehörigen der Prüfstelle und der beauftragten Stelle sind Personen außerhalb der Prüfstelle und der beauftragten Stelle zur Verschwiegenheit verpflichtet.