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MilchMargG · Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse

MilchMargG Art. 1Anwendungsbereich

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf 1.

Milch und Milcherzeugnisse,

2.

Margarineerzeugnisse,

3.

Mischfetterzeugnisse,

4.

mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbare Erzeugnisse,

soweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union und Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Absatzes 1.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.