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MilchFettG · Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

MilchFettG Art. 10Förderung und Erhaltung der Güte

Erster Teil Milch und Milcherzeugnisse

In forceOfficial text

(1) Um die Güte von Milch einschließlich Trinkmilch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse besonders geprüft und daß bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierbei kann auch das entsprechende Verwaltungsverfahren geregelt werden. Im Falle des Satzes 2 bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit das Bundesministerium keine Vorschriften erläßt, können die Landesregierungen Vorschriften erlassen; diese können ihre Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.