Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MWV · Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen

MWV Art. 9Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur

In forceOfficial text

(1) Die Bundesnetzagentur hat jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen zu berichten.

(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die Protokolldaten nach § 7 und in die zugehörigen Unterlagen und Datensätze zu nehmen.

(3) Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 183 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes bleiben unberührt.