MForschG · Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
MForschG Art. 2
Für Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.
MForschG · Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
Für Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.