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MFBAProMediaFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media

MFBAProMediaFPrV Art. 8Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 2 Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“

In forceOfficial text

(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1.

in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist und

2.

in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in dem Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.

(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.