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MFBAProMediaFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media

MFBAProMediaFPrV Art. 15Schriftlicher Teil

Abschnitt 3 Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

In forceOfficial text

(1) Der schriftliche Teil besteht aus 1.

einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 und

2.

einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.

Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 berücksichtigen.

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt 1.

für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens 270 Minuten und

2.

für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindestens 240 Minuten.

(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.