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MetallbInstrmMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin

MetallbInstrmMAusbV Art. 3Ausbildungsberufsbild

In forceOfficial text

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.

Berufsbildung,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.

Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.

Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

6.

Prüfen, Messen und Kennzeichnen,

7.

Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.

Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

9.

Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,

10.

Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

11.

Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

12.

manuelles und maschinelles Spanen,

13.

Trennen,

14.

Umformen,

15.

Fügen,

16.

Anfertigen von Bauteilen,

17.

Zusammenfügen von Instrumententeilen,

18.

Behandeln von Oberflächen,

19.

Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten,

20.

Endkontrolle und Qualitätssicherung,

21.

Instandsetzen von Instrumenten.