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MetallbAusbVO · Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin

MetallbAusbVO Art. 13Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Kundenwünsche zu analysieren und gestalterische Ideen unter Berücksichtigung von Vorgaben zu entwickeln,

2.

Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,

3.

Skizzen und Entwürfe von Werkstücken unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Gestaltung und Formgebung manuell und digital anzufertigen,

4.

Darstellungstechniken für die Zeichnung von Werkstücken anzuwenden,

5.

Körper und Objekte geometrisch abzuwickeln und fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen und

6.

die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.