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MessEV · Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

MessEV Art. 47Sachkunde

Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung

In forceOfficial text

Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person 1.

die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,

2.

mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und

3.

durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.