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MessEG · Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

MessEG Art. 45Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Abschnitt 5 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung

In forceOfficial text

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens 1.

die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,

2.

naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,

3.

die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.