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MessEG · Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

MessEG Art. 1Anwendungsbereich des Gesetzes

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1.

Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,

2.

Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,

3.

Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,

4.

Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,

5.

Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.