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MsbG · Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

MsbG Art. 57Erhebung von Stammdaten

Kapitel 2 Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen

In forceOfficial text

Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere 1.

bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und

2.

bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.