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MsbG · Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

MsbG Art. 46Verordnungsermächtigungen

Kapitel 7 Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur

In forceOfficial text

Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1.

die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,

2.

das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,

3.

die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,

4.

die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,

5.

die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,

6.

das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,

7.

Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen.