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MDV · Mobilitätsdatenverordnung

MDV Art. 6Registrierung von Dritten

In forceOfficial text

(1) Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich: 1.

der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,

2.

bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,

3.

der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.

Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.