MDBNDVerfSchVDV Art. 60Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen.
(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.