MDBNDVerfSchVDV Art. 55Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Mündliche Abschlussprüfung
Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung wird der Anwärterin oder dem Anwärter die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl mitgeteilt.