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MDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV Art. 33Ausbildende

Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

In forceOfficial text

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung Ausbildende.

(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.