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MDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV Art. 14Festlegungen der Dienstbehörde

Teil 2 Auswahlverfahren

In forceOfficial text

(1) Die Dienstbehörde legt fest: 1.

die zu bearbeitenden Aufgaben,

2.

ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden,

3.

den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,

4.

die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.

die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.