MBPolVDVDV Art. 63Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1.
die schriftliche und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden worden sind,
2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und
3.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet: 1.
die ungerundete Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
mit 5 Prozent,
2.
die Ausbildungsabschnitts- rangpunktzahl der weiteren Ausbildung
mit 18 Prozent,
3.
die Ausbildungsabschnitts- rangpunktzahl des Laufbahnlehrgangs
mit 10 Prozent,
4.
die Rangpunkte der vier Klausuren der Laufbahnprüfung
mit jeweils 10 Prozent und
5.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung
mit 27 Prozent.
(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.