MBPolVDVDV Art. 57Bestehen der schriftlichen Prüfung
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung
Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.