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MBPolVDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV Art. 47Zwischenprüfungszeugnis

Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung

In forceOfficial text

(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis.

(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindestens 1.

die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und

2.

die Note der Zwischenprüfung.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzugeben.