MBPolVDVDV Art. 36Bestehen der schriftlichen Prüfung
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.