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MbBO · Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

MbBO Art. 23Sicherheitskonzept

Fünfter Abschnitt Fahrbetrieb

In forceOfficial text

(1) Der Unternehmer hat ein Sicherheitskonzept aufzustellen und dem Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Das Sicherheitskonzept muß die Ermittlung und Bewertung aller erkennbaren Sicherheitsrisiken nach Art, Häufigkeit und Auswirkungen beschreiben und die daraus abgeleiteten baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festlegen.