MbauMstrV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk
MbauMstrV Art. 3Ziel und Gliederung des Teils I
(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Modellbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.