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MbauMstrV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk

MbauMstrV Art. 3Ziel und Gliederung des Teils I

In forceOfficial text

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Modellbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.

ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,

2.

eine Situationsaufgabe.