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MBankDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

MBankDVDV Art. 5Bewertung der Leistungen

Abschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punkt- zahl an der erreich- baren Punktzahl

Rangpunkte/ Rangpunktzahl

Note

Notendefinition

1

2

3

4

1

100,00 bis 93,70

15

sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

2

93,69 bis 87,50

14

3

87,49 bis 83,40

13

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

4

83,39 bis 79,20

12

5

79,19 bis 75,00

11

6

74,99 bis 70,90

10

befriedigend

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

7

70,89 bis 66,70

9

8

66,69 bis 62,50

8

9

62,49 bis 58,40

7

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10

58,39 bis 54,20

6

11

54,19 bis 50,00

5

12

49,99 bis 41,70

4

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

13

41,69 bis 33,40

3

14

33,39 bis 25,00

2

15

24,99 bis 12,50

1

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

16

12,49 bis 0,00

0

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.