MBankDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank MBankDVDV Art. 3Erholungsurlaub Abschnitt 1 Allgemeines In forceOfficial text Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt. ← Previous · Art. 2 Contents Art. 4 · Next →