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MautVvfV · Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

MautVvfV Art. 8Ablehnung eines Antrags

Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren

In forceOfficial text

(1) Die Vermittlungsstelle lehnt einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ab, wenn 1.

der Vermittlungsgegenstand gerichtlich anhängig ist oder in der Vergangenheit anhängig war,

2.

die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde,

3.

die streitgegenständliche Forderung von der anderen Partei bereits anerkannt wurde,

4.

der Antragsteller rechtswirksam auf die streitgegenständliche Forderung verzichtet hat,

5.

der Vermittlungsgegenstand bereits Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens zwischen den Parteien ist oder war oder

6.

das Vermittlungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Vermittlungsgegenstand eine kostengünstige und schnelle Einigung nicht erwarten lässt.

(2) Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ist dem Antragsteller schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.